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   VG Bayreuth, 31.10.2016 - B 3 K 16.105   

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VG Bayreuth, 31.10.2016 - B 3 K 16.105 (https://dejure.org/2016,57960)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 31.10.2016 - B 3 K 16.105 (https://dejure.org/2016,57960)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 31. Oktober 2016 - B 3 K 16.105 (https://dejure.org/2016,57960)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 03.12.2010 - 7 ZB 10.2368

    Notwendigkeit der Schülerbeförderung; Interessenabwägung des Aufgabenträgers bei

    Auszug aus VG Bayreuth, 31.10.2016 - B 3 K 16.105
    Der Aufgabenträger ist nämlich lediglich verpflichtet, eine Grundversorgung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes und der Schülerbeförderungsverordnung sicherzustellen (vgl. BayVGH, B. v. 03.12.2010 - 7 ZB 10.2368 - in juris Rn. 19).

    Somit obliegt es dem jeweiligen Aufgabenträger unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls über die Art und Weise der Beförderung zu entscheiden (vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2010, a.a.O. juris Rn. 20).

  • VerfGH Bayern, 15.04.1987 - 1-VII-85

    Verstoß des Gesetzgebers gegen den Gleichheitssatz, eine angemessene Freistellung

    Auszug aus VG Bayreuth, 31.10.2016 - B 3 K 16.105
    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG - unabhängig davon, ob berufsschulpflichtige oder nicht berufsschulpflichtige Berufsschüler betroffen sind - wird auf die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 15.04.1987, Az. Vf 1-VII-85 und vom 25.01.1990, Az. Vf 2-VII-88, Vf. 1-VII-89 Bezug genommen.
  • VG Ansbach, 08.10.2015 - AN 2 K 13.01829

    Schulweglängenermittlung, Gefährlichkeit, Aktivlegitimation, Klagebefugnis,

    Auszug aus VG Bayreuth, 31.10.2016 - B 3 K 16.105
    Die Rechtsprechung sieht übereinstimmend den Schüler bzw. die Schülerin als Anspruchsinhaber der Schulwegkostenfreiheit an, erkennt aber jedenfalls für den Fall eines Erstattungsanspruches nach den jeweiligen Landesgesetzen zur Schulwegfreiheit auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten weitgehend zusätzlich als Anspruchsinhaber an (vgl. VG Ansbach vom 08.10.2015, Az. AN 2 K 13.01829 mit weiteren Nachweisen, in juris).
  • VerfGH Bayern, 25.01.1990 - 2-VII-88

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VG Bayreuth, 31.10.2016 - B 3 K 16.105
    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG - unabhängig davon, ob berufsschulpflichtige oder nicht berufsschulpflichtige Berufsschüler betroffen sind - wird auf die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 15.04.1987, Az. Vf 1-VII-85 und vom 25.01.1990, Az. Vf 2-VII-88, Vf. 1-VII-89 Bezug genommen.
  • VGH Bayern, 28.04.2008 - 7 ZB 07.1035

    Vorlage von Nachweisen für die Kosten der Schülerbeförderung

    Auszug aus VG Bayreuth, 31.10.2016 - B 3 K 16.105
    Insofern steht der Klägerin keinesfalls ein Wahlrecht bezüglich des Beförderungsmittels zu (vgl. BayVGH v. 28.04.2008, Az. 7 ZB 07.1035 -in juris-).
  • VG Bayreuth, 20.06.2022 - B 3 K 21.202

    Anderes Verkehrsmittel, Notwendigkeit, Schülerbeförderung,

    Der Begriff "notwendig" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich vom Gericht in vollem Umfang überprüfbar ist; vor dem Hintergrund, dass hier der Gesetz- und Verordnungsgeber einen Vorrang der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs statuiert, der mit erheblichen öffentlichen Mitteln subventioniert wird, ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Aufgabenträger Parallelverkehre durch eine einheitliche Vorgehensweise möglichst einschränken will und dementsprechend den Begriff "notwendig" restriktiv anwendet (VG Bayreuth, U.v. 31.10.2016 - 3 K 16.105 - BeckRS 2016, 117879 Rn. 37 ff.).

    Da es sich bei der Schulwegkostenfreiheit um eine freiwillige soziale Leistung des Staates handelt, ist von einem gewissen Gestaltungsspielraum der Verwaltung auszugehen (VG Bayreuth, U.v. 31.10.2016 - 3 K 16.105 - BeckRS 2016, 117879 Rn. 37 ff.).

  • VG Würzburg, 06.09.2017 - W 2 E 17.947

    Zumutbarkeit des Einsatzes von privatem PKW bei Schülerbeförderung

    Zwar steht das Recht auf Beförderung zur Schule zunächst dem Schüler zu, jedoch werden in der Rechtsprechung - jedenfalls für den Fall eines Erstattungsanspruches - auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten weitgehend zusätzlich als Anspruchsinhaber angesehen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 14.3.2011 - B 3 K 10.791; VG Ansbach, U.v. 8.10.2015 - AN 2 K 13.01829; VG Bayreuth, U.v. 31.10.2016 - B 3 K 16.105 - jeweils juris).
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